Statuten
Kapitel I
Artikel 1 – Name
Unter dem Namen „Swiss Senior Ladies Golf Association“, in der Folge „SSLGA“ genannt, wurde am 26. Mai 1959 ein Verein gegründet, gestützt auf die nachfolgenden Statuten gemäss Artikel 60 ff. ZGB.
Artikel 2 – Zweck
Die SSLGA bezweckt:
a) Förderung und Entwicklung des Golfspiels unter seinen Mitgliedern auf der Basis von Freundschaft und Fair Play.
b) Vergabe, Organisation und Überwachung von nationalen und internationalen Seniorinnen-Golf-Meisterschaften (Einzel und Team).
c) Förderung von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.
Artikel 3 – Sitz
Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin.
Artikel 4 – Beziehungen
Die SSLGA ist als angeschlossene Vereinigung Mitglied der
a) ASG (Schweizerischer Golfverband)
b) ESLGA (European Senior Ladies Golf Association)
Kapitel II
Artikel 5 – Voraussetzung für Aufnahme
Jedes weibliche Mitglied eines dem Schweizerischen Golfverband angehörenden Clubs, oder jede Schweizerin, Mitglied eines im Ausland anerkannten Clubs, sowie jede Inhaberin einer ASG Golfcard seit mindestens 3 Monaten, kann am Tage nach dem sie 50 Jahre alt geworden ist, Mitglied der SSLGA werden.
Jede Bewerbung muss der Präsidentin mittels Beitrittsformular schriftlich oder online eingereicht werden.
Artikel 6 – Austritt
Der Austritt kann ausschliesslich auf Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er ist schriftlich beim Vorstand oder beim Sekretariat einzureichen.
Artikel 7 – Ausschluss
Jedes Mitglied kann durch den Vorstand wegen schwerer Verletzung der Statuten oder Golfregeln/Etiquette, wiederholt unsportlichen Verhaltens oder Verstosses gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann innert 30 Tagen bei der Präsidentin Rekurs zuhanden der Generalversammlung eingereicht werden. Diese entscheidet in letzter Instanz. Bis zur Behandlung des Rekurses bleibt die Mitgliedschaft suspendiert.
Kapitel III
Artikel 8 – Einnahmen
Die Einnahmen der SSLGA bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen
c) anderen Zuwendungen und Spenden
Artikel 9 – Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied der SSLGA zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der General-versammlung vom Vorstand für das folgende Jahr vorgeschlagen wird. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Bei Austritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag geschuldet. Ein Anspruch auf teilweise oder ganze Rückerstattung des bezahlten Beitrags ist ausgeschlossen.
Jedes Mitglied, welches den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SSLGA trotz formeller Mahnung nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstands ohne Rekursrecht ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft kann nicht sistiert werden.
Artikel 10 – Haftung
Das Vermögen des Vereins haftet allein für dessen Verbindlichkeit. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB.
Artikel 11 – Unterschriften
Die Unterschrift der Präsidentin und eines Mitglieds des Vorstandes sind nötig, um den Verein gegenüber Dritten zu binden.
Kapitel IV
Artikel 12 – Organe
Die Organe der SSLGA sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
Artikel 13 – Generalversammlung
a) Ordentliche Generalversammlung. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich (wenn möglich während der „Journées des Dames“) auf schriftliche Einladung des Vorstands statt.
b) Ausserordentliche Generalversammlung. 1/5 aller Mitglieder per 31. Dezember des Vorjahres können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen oder der Vorstand kann eine solche von sich aus einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind innert zwei Monaten nach Eingang der Forderung durchzuführen.
c) Einladung. Die Einladung mit Traktandenliste und Anträgen ist den Mitgliedern spätestens 15 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Artikel 14 – Anträge
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich bei der Präsidentin einzureichen.
Artikel 15 – Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jegliche Stellvertretung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 16 – Beschlussfassung
Beschlüsse können nur über Traktanden gefasst werden, die mit der Einladung bekanntgegeben worden sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmen-gleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung oder Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstands, oder wenn die Stimmberechtigten dies auf Antrag eines Mitglieds beschliessen.
Artikel 17 – Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung beschliesst insbesondere über:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin und der Berichte der Kommissionen
c) Kenntnisnahme vom Revisionsbericht
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstands
f) Wahlen: der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
g) Festsetzung des Jahresbeitrags
h) Genehmigung des Budgets
i) Anträge des Vorstands oder der Mitglieder (z.B. Ernennung von Ehrenmitgliedern)
j) Statutenänderungen
k) Auflösung des Vereins
Artikel 18 -Vorstand
Der Vorstand ist regional ausgeglichen zusammengesetzt und umfasst:
a) eine Präsidentin
b) eine Capitaine
c) 3 oder mehr Mitglieder
Die Versammlung wählt die Präsidentin. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden ausschlaggebend. Alle Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeit unentgeltlich. Spesen können gemäss Spesenreglement ersetzt werden.
Artikel 19 – Amtsdauer
Der Vorstand ist für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Präsidentin kann nur ein Mal wiedergewählt werden (max. 6 Jahre). Die übrigen Vorstandsmitglieder können zwei Mal hintereinander wiedergewählt werden (max. 9 Jahre).
Die Jahre, die eine Präsidentin vor ihrer Wahl im Vorstand verbracht hat, werden ihr nicht angerechnet.
Artikel 20 – Zuständigkeit
Der Vorstand ist zuständig für alle Belange der SSLGA, die nicht aufgrund der Statuten oder des Gesetzes anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vertretung der SSLGA gegenüber Dritten
b) Einberufung, Vorbereitung sowie Durchführung der Generalversammlung
c) Vorlegen der Berichte, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Budgets
d) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
e) Geschäftsführung des Vereins
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Planung und Organisation von verschiedenen Turnieren und Veranstaltungen der SSLGA
h) Ernennung von Spielerinnen für nationale und internationale Turniere
i) Erlass von Reglementen
j) Überwachung der Einhaltung von Reglementen, Regeln und Etiquette
k) Finanzkompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 5’000.— (Fünf Tausend Schweizer Franken)
Der Vorstand tagt, wenn immer nötig, doch mindestens zwei Mal im Jahr.
Artikel 21 – Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich zusammen aus zwei Revisoren/innen. Diese haben die Finanzen des Vereins zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Sie werden für ein Jahr gewählt und sind unbegrenzt wiederwählbar.
Kapitel V
Artikel 22 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Artikel 23 – Sprachen
Die offiziellen Sprachen der SSLGA sind Deutsch und Französisch.
Artikel 24 – Auflösung
Die Auflösung der SSLGA kann nur im Rahmen einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
Artikel 25 – Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch. Er erstattet darüber dem Verein einen Bericht und eine Schlussabrechnung. Die Mitglieder entscheiden über die Verwendung eines eventuellen Aktivüberschusses für sportliche Zwecke.
Artikel 26 – Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 12. Mai 2009 und sind an der Generalversammlung vom 14. Mai 2013 genehmigt worden und in Kraft getreten.